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Altersvorsorgewirksamen Leistungen

Die Abwandlung der Vermögenswirksamen Leistungen in die Altersvorsorgewirksamen Leistungen wurde 2006 vollzogen. Jetzt kann der Arbeitnehmer in Verbindung mit der Riesterrente eine höhere staatliche Förderung als bei der alten VL erhalten.

Anlagearten und ihre Verfahren:

Für die Beschäftigte gibt es folgenden Arten der altersvorsorgewirksamen Anlage:
  • Einzahlung in einen gem. § 10 a, § 82 ff. EStG abgeschlossenen förderfähigen privaten Altersvorsorgevertrag (Riester Rente) des Beschäftigten,
  • Umwandlung des Anspruchs gemäß Tarifvertrag Entgeltumwandlung in eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgungszusage des Arbeitgebers, oder
  • Annahme des Angebots einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgungszusage des Arbeit-gebers in entsprechender Höhe, wenn dies durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung er-möglicht wird.
  • Die Betriebsparteien können auch vorsehen, dass diese arbeitgeberfinanzierte Altersversor-gungszusage abweichend von § 3 Nr. 1 verbindlich für alle Beschäftigten oder bestimmte Beschäftigtengruppen gilt.
(Quelle: Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen)

Leistungen und deren Voraussetzungen
  • Der Arbeitgeber erbringt gemäß § 3 dieses Tarifvertrages altersvorsorgewirksame Leistungen
  • Die altersvorsorgewirksame Leistung beträgt kalenderjährlich
  1. für jeden Beschäftigten 319,08 Euro
  2. für jeden Auszubildenden 159,48 Euro.
  • Die Leistung ist fällig nach den Bedingungen des zu Grunde liegenden Altersvorsorgevertrages, ggf. auch monatlich anteilig (26,59 Euro für Beschäftigte bzw. 13,29 Euro für Auszubildende), spätestens jedoch mit der Dezemberabrechnung.
  • Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemisst.
  • Die Leistung ist anteilig zu zahlen, wenn nicht das gesamte Kalenderjahr Anspruch auf Arbeits-entgelt oder Ausbildungsvergütung besteht. Hierbei wird je ein Zwölftel der kalenderjährlichen Leistung für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Entgelt oder Ausbildungsvergütung besteht.
  • Der Anspruch auf die Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer unun-terbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen.
(Quelle: Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen)
 
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