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Riester Rente Altersvorsorge Drucken
Bis zum Jahre 2004 galt das klassische Drei-Säulen-Modell mit gesetzlicher, betrieblicher und privater Altersvorsorge. Heute ist das Drei-Schichten-Modell als Baustein der Altersvorsorge zu sehen.

Das Drei-Schichten-Modell wurde von der Rürup-Kommission entwickelt und vom Gesetzgeber als wesentlicher Grundgedanke in die jüngste Rentenreform mit übernommen.

  1. Basisversorgung
  2. Zusatzversorgung (z.B. Riester Rente)
  3. Kapitalanlageprodukte
Schicht 1:
Die Basisversorgung ist die heutige gesetzliche Rente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG n.F.).  Die durch Beitragszahlungen erworbenen Ansprüche sind nicht vererblich, nicht  beleihbar, nicht veräußerbar,  nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar. Die Leistung erfolgt mittels einer monatlichen Altersrente.
Die Beitragsaufwendungen für die Versicherungsformen (Basisversorgung) sind in begrenztem Ausmaß steuermindernd. Die Leistungen aus der Basisversorgung unterliegen in voller Höhe der Einkommensteuer (Prinzip der nachgelagerte Besteuerung)

Schicht 2:
Zu der Zusatzversorgung gehören Versicherungsformen die sich im Wesentlichen durch eine größere Anpassungsfähig in der Leistungsgestaltung zu Basisversorgungen unterscheidet. Als Versicherungsformen der Zusatzversorgung gibt es die betriebliche Altersvorsorge, (Pensionskasse und Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG)) Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und die Riester-Rente (§ 10a und § 79 ff. EStG). Die Beitragszahlungen für die Formen der Zusatzversorgung sind in geringem Umfang steuermindernd und unterliegen wie bei der Basisversorgung in voller Höhe der Einkommensteuer.

Schicht 3:
Zu den Kapitalanlageprodukten werden für die Altersvorsorge gelten:
  • kapitalbildende Lebensversicherungen
  • fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen
  • aufgeschobene Rentenversicherungen
  • Bank- und Investment-Sparpläne sowie Immobilien.
Die Versicherungsformen der dritten Schicht werden im Zeitraum des Sparens nicht steuerlich gefördert.
Wie Sie dennoch Steuern sparen können erfahren Sie von Ihrem Finanzberater.
Im Leistungszeitraum wird bei Lebensversicherungen ausschließlich der Ertrag besteuert (§20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Bei Rentenzahlung aus einer privaten Rentenversicherung, unterliegen die Renten nur mit dem sogenannten Ertragsanteil der Steuer (§22 Abs. 1 EStG). (Neues Alterseinkünftegesetz)
 
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